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Satzung des Q-RATIO® e.V. Germany – Personal and Global Development

Präambel

Der größte Schatz des Menschen ist seine persönliche Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeit.

Jeder hat ein riesiges Potenzial an natürlichen, angeborenen Fähigkeiten, doch leider oft nicht die Chance, diese entsprechend zu entwickeln und zu leben. Mentale Stärke, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Vertrauen und Liebe sind Voraussetzungen für Zufriedenheit, Erfolg und die Möglichkeit, sein Leben nach seinen eigenen Vorstellungen mit zu gestalten. Jeder, der in seiner positiven Kraft ist, nimmt positiven Einfluss auf seine Mitmenschen, sein gesamtes Umfeld und trägt dadurch einen wichtigen Teil für die Bewusstseinserhöhung unserer Gesellschaft bei.

Q-RATIO® e.V. Germany – Personal and Global Development, nachfolgend Verein genannt, möchte alle interessierten Menschen, insbesondere Bedürftige, auf dem Weg unterstützen und begleiten, ihre Schätze zu bergen. Es gilt entsprechende Möglichkeiten und Bildungsstrukturen zu schaffen, Bildungsträger zu mobilisieren, Strukturen anzupassen und zu verbreiten, ebenso wie Multiplikatoren zu aktivieren, um Wissen gezielt zu verbreiten und nachhaltig einzusetzen.

Der Verein hat sich dies zur Aufgabe gemacht, um Menschen die Würde zu geben, sich frei zu entfalten, das Recht auf Bildung universal zu ermöglichen und somit Chancengleichheit zu erreichen. Das geschieht ohne Einschränkung ihrer Persönlichkeit, ohne Ausschluss wegen politischer Ansichten, ohne Ächtung wegen ihrer religiösen Herkunft, Hautfarbe etc.
Letztendlich gilt es den Gedanken des Miteinanders weltweit zu verbreiten. Der Verein sieht hierin eine Aufgabe, die – unter Achtung aller Lebewesen und der Natur – der globalen Entwicklungshilfe nachhaltig dient.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: Q-RATIO® e.V. Germany – Personal and Global Development

(2) Der Vereinssitz ist Solingen.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfjahr.

§ 2

Zweck

(1) Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Bildungsmöglichkeiten in allen Ländern zu schaffen, in denen ein Bedarf erkennbar ist. Im Rahmen der Vereinstätigkeit soll die persönliche Weiterentwicklung eines jeden Einzelnen durch Bildungsangebote gefördert werden, wenn er dieses wünscht. Es gilt, durch Schaffung von Bildungsstrukturen langfristig die Stärkung des Selbstvertrauens, der Eigenständigkeit, der mentalen und möglichst finanziellen Unabhängigkeit und die Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern sowie den Völkern zu stärken. Der Verein ist sich bewusst, dass hierdurch auch eine Gewaltprävention möglich ist.

Möglichkeiten sind die Errichtung von Schulen und Bildungszentren sowie Informations- und Aufklärungsarbeit. Bei Bedarf können auch Waisenhäuser oder andere Institutionen errichtet oder unterstützt werden. Dabei ist es für den Verein wichtig, kein Konzept “überzustülpen”, sondern die Einzigartigkeit der einzelnen Menschen in den jeweiligen Kulturen zu respektieren und das Ansehen der Länder zu stärken.

Ein weiteres Augenmerk liegt auf dem Tier- und Umweltschutz.

– Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, § 52 AO, insb. die Förderung der Erziehung, Volks- und.Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7),

– die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13),

– die Förderung des Tierschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 14),

– die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Es besteht keine Gewinnabsicht.

Der Verein beachtet die verfassungsrechtliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Werte.

(2) Es ist ein großes Anliegen des Vereins, insbesondere jungen Menschen Perspektiven zu geben und sie zu schulen. Dabei gilt das Augenmerk sowohl auf nationaler wie internationaler Ebene von der Erlangung von Grundkenntnissen bis zur Berufstätigkeit oder zur Selbstständigkeit. Hierzu gehört die theoretische sowie praktische Anleitung in entsprechenden Projekten.

(3) Der Verein wahrt und fördert auch die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen der jungen Menschen, sofern sie Bildungsangebote annehmen wollen.

(4) Es werden dazu Schulungen und Informationsveranstaltungen durchgeführt, um Strukturen und Notwendigkeiten in den jeweiligen Ländern aufzuzeigen.

(5) Der Verein macht es sich auch zur Aufgabe, Unterstützer für diese finanziell zu tragenden Aufgaben zu finden und mit diesen Bildungsangebote im Bereich der Verwaltung, des Handwerks, der Gesundheitsfürsorge, des Umwelt- und Tierschutzes etc. zu fördern.

(6) Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien und Religionsgemeinschaften.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(8) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

(10) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regeln Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

(11) Alle Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

(12) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

(13) Die Mittel können an in den jeweiligen Ländern als Non-Governmental Organizations

(NGO) registrierte Körperschaften zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung im Sinne der hier genannten steuerbegünstigten Zwecke weitergeleitet werden.

(14) Die finanzielle Unterstützung von NGO-Körperschaften ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen und nur zulässig, wenn diese NGOs zuvor

– einen schriftlichen Nachweis über ihre Eintragung als NGO erbracht haben (Kopie)

bzw. den Nachweis, dass die Körperschaft nach dortigem Recht den Status der Gemeinnützigkeit besitzt,

– oder die Beabsichtigung der Gründung einer NGO glaubhaft machen

– dem Verein ihre Satzung in englischer oder deutscher Form vorlegen (Kopie) und

– sich schriftlich verpflichten, für jedes vom Verein finanzierte Projekt aussagekräftige

Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen, um die Durchführung jedes Projekts zu dokumentieren (z. B. Vertragskopien, Rechnungskopien, Fotos).

Versäumt eine unterstützte NGO die Beibringung dieser Projektdokumentation, so werden ihr keine weiteren Mittel vom Verein mehr zur Verfügung gestellt.

Ebenso kann der Verein die Unterstützung aus anderen gewichtigen Beweggründen beenden.

(15) Der Verein kann sich an anderen Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen, die eine ähnliche Zielsetzung haben, beteiligen.

(16) Die Satzung erlaubt auch, Familienangehörige finanziell angemessen zu unterstützen, damit der Lernerfolg nicht durch finanzielle Nöte des Lernenden gefährdet wird und er keine zusätzliche Kraft für die angemessene Unterstützung seiner Familie aufbringen muss.

§3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand. Auf die Annahme besteht kein Rechtsanspruch. Das Mitglied erkennt durch seine Beitrittserklärung die Satzung und Ordnungen des Vereins an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins grob zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder mit dem Beitrag, den die Mitgliederversammlung bestimmt, um mehr als drei Monate trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt. Für den Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich. Dieser ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zugeben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden.

(4) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche Vereinseigentum unverzüglich zurückzugeben.

§ 5

Beitrag

Der Verein erhebt Beiträge. Diese werden in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird ggf. monatlich im SEPAVerfahren eingezogen.

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt gegen Arbeitsentgelt einen Geschäftsführer zu beschäftigen.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einberufung des Vorstands zusammen. Der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Sollte auch der Stellvertreter nicht anwesend sein, wird dieser durch den Schatzmeister, sodann durch das älteste Gründungsmitglied und sodann durch das älteste Mitglied der Mitgliederversammlung vertreten.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich durch einfachen Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und die Rechnungsprüfer.

Die Wahl eines Vorstands kann erst nach erfolgter Entlastung stattfinden.

(5) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:

a) den Vorstand zu wählen und zu entlasten,

b) Länderbezogene Ausschüsse einzusetzen, die den Vorstand beraten und unterstützen.

Weitere Ausschüsse kann der Vorstand einsetzen.

c) die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen und die Rechnungsprüfer zu wählen,

d) allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins festzulegen,

e) Satzungsänderungen zu beschließen,

f) die Auflösung des Vereins zu beschließen,

g) die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu bestimmen,

h) ein Schieds- und Ehrengericht einzurichten und hierzu eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung zu verabschieden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, vorausgesetzt der Vorstand ist mehrheitlich anwesend. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden des Vorstands, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende des Vorstands, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, und zwar jeweils mindestens zwei der genannten Personen gemeinschaftlich, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Über geringere Beträge kann ein Vertreter des Vorstandes selbständig verfügen. Die Höhe wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt. Ebenso kann in Ausnahmefällen die zweite Person nach einer
schriftlichen Vollmachterteilung vertreten werden.

(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung oder im Einzelfall durch die Mitgliederversammlung anderen Organen zugewiesen sind.

(4) Der Vorstand führt die Bücher des Vereins und erstellt den Jahresabschluss. Er hat den Rechnungsprüfern die Bücher und den Jahresabschluss zur Prüfung vorzulegen.

(5) Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen einsetzen. Er beruft die Mitglieder der Ausschüsse.

(6) Der Vorstand bemüht sich, die Gemeinnützigkeit und den Satzungszweck stets zu wahren.

(7) Der Vorstand beschließt in Versammlungen. Der Vorstand kann im schriftlichen, telefonischen oder einem sonstigen Umlaufverfahren beschließen, wenn jedes Mitglied damit einverstanden ist.

(8) Beschlüsse sind mehrheitlich zu fassen. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. In Abweichung des vierjährigen Turnus werden bei der Erstwahl der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister nur für zwei Jahre gewählt. Danach werden Vorstandsmitglieder immer für vierjährige Wahlperioden gewählt. Es soll damit gewährleistet werden, dass immer ein handlungsfähiger Vorstand agieren kann. Wiederwahlen sind möglich.

Gewählt wird in den turnusmäßig stattfindenden Mitgliederversammlungen.

(10) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Entlastung des Vorstands.

(11) Ein vom Vorstand bestellter Geschäftsführer kann aus den Reihen des Vorstands oder der Mitglieder stammen. Es kann auch ein externer Geschäftsführer beschäftigt werden.

§ 9

Geschäftsordnung, Wahlen, Beschlussfähigkeit

(1) Die Organe des Vereins geben sich eine Geschäftsordnung.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit.

(3) Wahlfunktionen in Organen des Vereins oder ihrer Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. Ein Delegieren der Stimmen ist nur möglich, wenn eine schriftliche Bevollmächtigung auf Mitglieder des Vereins erfolgt ist. Nichtmitglieder haben niemals Stimmrecht.

(4) Eine Vertretung für andere Mitglieder ist ausgeschlossen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird erneut mit derselben Tagesordnung einberufen. Nach der erneuten Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

(5) Zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

§10

Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 11

Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit des anwesenden Vorstands.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

§ 12

Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Verspätet eingetroffene Anträge können keine Berücksichtigung in der Sitzung finden.

(2) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

§ 13

Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht 1/3 der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangt.

(2) a. Die Wahlen erfolgen geheim.

b. Wenn kein Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht, kann offen gewählt werden.

c. Wiederwahl ist zulässig.

d. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

e. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht.

(3) Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung.

§ 14

Protokoll

(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter (i.d.R. vom 1. Vorsitzenden) zu unterzeichnen ist.

(2) Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern der Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen nach Ende der Versammlung zugänglich zu machen.

(3) Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich beim Vorstand geltend gemacht werden, und zwar binnen acht Wochen nach Zugänglichkeit.

(4) Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand.

§ 15

Anzuwendende Vorschriften

(1) Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Abstimmungen und Wahlen sowie Protokolle und Einsprüche hiergegen gilt die Satzung des Vereins entsprechend.

(2) Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung.

(3) Sachanträge und Tagesordnungspunktänderungen müssen dem Vorstand in schriftlicher Form mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Schlussbestimmungen

§ 16

Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(3) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung zwölf Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

(4) Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge in die Versammlung eingebracht werden.

(5) Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich.

(6) Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.

(7) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 17

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens acht Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an den

Förderverein Kinder- u. Jugendhospiz Düsseldorf e.V.
Torfbruchstr. 25
40625 Düsseldorf

und darf dort ebenfalls nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO genutzt werden.

(3) Das gleiche gilt bei Änderung des Vereinszwecks.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 07.04.2022 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden. Die vorherige Satzung wird somit ungültig.

1. Vorsitzender 2. Vorsitzende

Jörg Herich,  Birgit Herich